Mit dieser
Seite möchte ich euch mit aktuellen Neuigkeiten auf dem Laufenenden halten. Ich
bekomme regelmäßig die neusten Infos zur Änderungen, was die Krankenkasse oder
auch die Bundesärztekammer angeht. Diese Infos bekomme ich von dem BDO-e.V.
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BUNDESÄRZTEKAMMER
Bekanntmachungen
Beschluss der Bundesärztekammer
über die Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die
Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und die
Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls
der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3
Abs. 2 Nr. 2 TPG,
Vierte Fortschreibung
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner
Sitzung vom 30.01.2015 auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats die oben
genannte Richtlinie beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 30.03.2015 seine
Genehmigung gemäß § 16 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) erteilt.
Die Richtlinie ist abrufbar auf der Internetseite
der Bundesärztekammer:
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat zugleich
beschlossen, dass die folgenden Richtlinien gegenstandslos sind:
● Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes,
Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (TPG).
Quelle: Deutsches
Ärzteblatt Jg. 112 | Heft 27–28 | 6. Juli 2015 | Seite A 1256
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Kassen
übernehmen ab 2016 Kosten für Impfausweise
Freitag, 24. Juli 2015
Berlin – Ab 2016 müssen die
gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Impfausweise ihrer Versicherten
übernehmen. Auf diese Regelung des sogenannten Präventionsgesetzes weist die Kassenärztliche
Bundesvereinigung (KBV) hin. Das Gesetz soll Anfang August in Kraft
treten.
Allerdings gibt der Gesetzgeber nicht
vor, in welcher Form die Krankenkassen künftig die Impfausweise bereitstellen
müssen. Eine Möglichkeit ist, dass die Versicherten sie direkt von ihrer
Krankenkasse erhalten. „Gegebenenfalls könnte auch eine Regelung in den
regionalen Impfvereinbarungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und
den Landesverbänden der Krankenkassen getroffen werden“, berichtet die KBV. In
diesem Fall würde der Arzt den Impfausweis an seine Patienten abgeben und die
Kosten über die Honorarabrechnung zurückerhalten.
Das „Gesetz zur Stärkung der
Gesundheitsförderung und der Prävention“ soll die Vorbeugung und Früherkennung
von Krankheiten stärken. Der Impfschutz ist dafür ein wichtiger Baustein.
Beispielsweise ist vorgesehen, dass Eltern bei der Erstaufnahme ihrer Kinder in
eine Kita künftig nachweisen sollen, dass eine Impfberatung stattgefunden hat.
Vorgesehen ist auch der Ausbau der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Die Kassen sollen künftig jährlich
mindestens rund 490 Millionen Euro in die Gesundheitsförderung und Prävention
investieren, doppelt so viel wie bisher.
© hil/aerzteblatt.de
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Danke für dein Kommentar... dickydackel